Unsere Satzung

Jeder eingetragene Verein braucht eine Satzung, die durch die Jahreshauptversammlung beschlossen wird. Die Satzung bildet bildlich gesprochen die Verfassung. In der Satzung werden die wenigen Vorschriften, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch zum Vereinsrecht ausführt, festgehalten. Ferner wird durch die Satzung die Art und Weise, wie der Verein arbeiten soll, geregelt.

 § 1 Name und Sitz

  1. Der Club (Verein) führt den Namen:
    "Königsteiner Narrenclub 1971/79 e.V. "Die Plasterschisser".
  2. Der Club hat seinen Sitz in Königstein im Taunus.
  3. Der Club wird zur Eintragung in das Vereinsregister als "e.V." angemeldet.
  4. Der Club beantragt die Gemeinnützigkeit.

 

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Club bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Clubs ist es, traditionelles Brauchtum und kulturelles Volksgut zu fördern und zu erhalten.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Organisation und Veranstaltungen des Clubs während der Fastnachtszeit und Mitwirkung der Clubmitglieder an den Veranstaltungen anderer Vereine wie z.B. Fastnachtssitzungen und Fastnachtsumzüge.
  3. Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag wird durch Abgabe einer eigenhändig unterschriebenen Beitrittserklärung gestellt. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt ungeachtet der Nationalität, der Parteizugehörigkeit, der ethnischen Herkunft, der Konfession, des Berufes und des Geschlechtes und der sexuellen Identität der antragstellenden Person.
  3. Minderjährige, d.h. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Mitgliedschaft erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigen, dass der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Veranstaltungen des Clubs teilnimmt.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand des Clubs und mit der Zahlung des ersten Monatsbeitrages.
  5. Der Vorstand hat den Aufnahmeantrag abzulehnen, wenn Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Antragstellers liegen, eine Belastung des Zusammenlebens in dem Club und eine Gefährdung des Clubzweckes erwarten lassen. Bei der Entscheidung über den Aufnahmeantrag soll auch eine Rolle spielen, ob die Aufnahme des Antragstellers mit dem Erscheinungsbild des Clubs in der Öffentlichkeit in Einklang zubringen ist. Der Vorstand hat dem Aufnahmeantragsteller die Entscheidung über den Aufnahmeantrag mitzuteilen.
  6. Mit dem Beitritt und der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung sowie die „11 Grundsätze für das gemeinsame Miteinander“ des Clubs in der jeweils aktuellen Fassung als für sich verbindlich an.
  7. Im Club gibt es die Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder werden durch den Clubvorstand ernannt. Ehrenmitglied kann werden, wer
    a) sich um die Förderung der Ziele des Clubs verdient gemacht hat oder
    b) sich durch langjährige Mitgliedschaft und Mitarbeit ausgezeichnet hat.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitgliedes
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Streichung des Mitgliedes von der Mitgliederliste
    d) durch Ausschluss
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Clubvorstand oder einem seiner Mitglieder. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von drei Monaten zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung kommt es auf den Zugang beim Vorstand an.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Ermahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung des Mitgliedes von der Mitgliederliste ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Streichung wird nach dem Beschluss des Vorstandes durch den Kassierer vollzogen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Clubinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden.
  5. Einen Ausschluss des Mitgliedes kann der Vorstand insbesondere dann beschließen, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die einer Aufnahme des Mitgliedes in den Club entgegengestanden hätten.Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen, bei vorsätzlicher und nachhaltiger Missachtung der Clubsatzung und Verstoß gegen die satzungsmäßigen Beschlüsse der Cluborgane, bei Tätlichkeiten und Beleidigungen gegenüber Clubmitgliedern und den Cluborganen sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Clubs. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Berufung. Das Mitglied, das die Berufung eingelegt hat, kann an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Macht das Mitglied von dem Recht gegen die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht der freien sachlichen Meinungsäußerung in allen Angelegenheiten des Clubs unter Ausschluss aller politischen und konfessionellen Fragen. Es hat ferner das Recht der Ausübung der von ihm gewünschten Bestätigungsart in dem Club nach Maßgabe der Satzung.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
    a) für die Stärkung des Clubs und für die Erreichung der Clubziele zu wirken,
    b) nach den satzungsmäßigen Beschlüssen der Cluborgane zu handeln,
    c) kameradschaftlich und solidarisch zu handeln,
    d) an den Veranstaltungen des Clubs nach Möglichkeit teilzunehmen,
    e) die Beiträge pünktlich in der festgesetzten Höhe zu entrichten.

 

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern des Clubs werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Beiträge durch Mehrheitsentscheidung und nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der finanziellen Bedürfnisse des Clubs und des Clubzweckes fest.

 

§ 7 Spenden

Spenden von Mitgliedern, Freunden und Gönnern sind entsprechend dem damit verfolgten Zweck zu verwenden. Für die Verwendung ist der Vorstand zuständig. Spenden, die der Satzung oder den Beschlüssen des Clubs zuwiderlaufen, sind abzulehnen.

 

§ 8 Organe

Organe des Clubs sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem geschäftsführenden Vorstand
    - dem/der ersten Vorsitzenden
    - dem/der zweiten Vorsitzenden
    - dem/der Verantwortlichen für Finanzen und Steuern
    - dem/der Verantwortlichen für Protokoll und Vereinsdokumentation
    - dem/der Verantwortlichen für Einkauf und Lager
    - dem/der Verantwortlichen für Marketing und Veranstaltungen
    b) dem mitwirkend und beratenden Vorstand
    - den bis zu fünf Beisitzern
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Cluborgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    d) Verwaltung des Vereinsvermögens, Abrechnung und Buchführung über die Mitgliedsbeiträge, Einziehung der Mitgliedsbeiträge und Erstellung der Jahresrechenschaftsberichte über Vermögen und Tätigkeit des Clubs,
    e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    f) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende(n)  jeweils gemeinsam mit einem der anderen geschäftsführenden Vorstände.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist durch Entscheidung der Mitgliederversammlung statthaft.

 

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des folgenden Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann eine Nachwahl während der nächsten Mitgliederversammlung bis zum Ende der Amtsdauer des Vorstandes erfolgen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Cluborgan.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Clubs.
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
f) Wahl der Kassenprüfer.
g) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich, auch per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs oder der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Vorstandswahlen müssen schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt und ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Clubs eine solche von vierfünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Clubs kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

Protokolle werden von einem von der Versammlung bestimmten Protokollführer geführt.

 

§ 14 Nachträgliche Ergänzung und Änderung der Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  2. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, müssen mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Wird eine Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen nicht erreicht, so ist der Ergänzungsantrag abgelehnt.
  3. Änderungsanträge zu den Tagesordnungspunkten, die der Vorstand mit der Einladung bekanntgegeben hat, bedürfen nur einer einfachen Mehrheit. Dies gilt auch für die Ablehnung der Reihenfolge der Tagesordnung.

 

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Prüfung der Clubkasse und die Prüfung des Clubvermögens hat mindestens einmal jährlich durch die Kassenprüfer zu erfolgen.
  2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Es wird jährlich ein Kassenprüfer gewählt für die Amtszeit von zwei Jahren. Der Club muss immer über zwei Kassenprüfer verfügen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfung kann auch unvermutet erfolgen. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzulegen, die von den Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Die Kassenprüfung ist an den Vorstand einzureichen, der sie in der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen hat.
  4. Der Mitgliederversammlung ist jährlich über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

 

§ 16 Auflösung des Clubs und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der satzungsmäßig festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Club aus einem anderen Grunde als durch Beschluss aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen des Königsteiner Narrenclubs an die Stadt Königstein im Taunus, die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Königstein im Taunus zu verwenden hat.

 

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr und damit der maßgebliche Zeitraum für Rechenschaftsberichte des Vorstandes entspricht dem Kalenderjahr.

 

Königstein, 18. Oktober 2023